In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Vollstreckung
aus Verpflichtungsurteil]
(1)
Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten
Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag
unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen
und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt
festgesetzt werden.
(2)
Für die Vollstreckung gilt § 200.