In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Klageänderung]
(1)
Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten
einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2)
Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn
sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in
einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3)
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des
Klagegrundes
1. die tatsächlichen
oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2. der Klageantrag in
der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt
wird,
3. statt der
ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung
eine andere Leistung verlangt wird.
(4)
Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen
sei, ist unanfechtbar.