In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Abschriften
von Schriftsätzen]
Der
Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen
sind Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen
Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder
fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger
eingezogen werden.