In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Untätigkeitsklage]
(1)
Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor
Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts
zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte
Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis
zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird
innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für
erledigt zu erklären.
(2)
Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit
der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.