In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Entscheidungen
des Gerichtes]
(1)
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in
denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die
sofortige Vollziehung ganz oder
teilweise anordnen,
2. in den Fällen, in
denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3. in den Fällen des
§ 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise
wiederherstellen.
Ist
der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt
worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann
mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann
auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
(2)
Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf eine streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des
ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist,
das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und
945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3)
Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4)
Das Gericht entscheidet durch Beschluss.