In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Richterliche
Fristen, Abkürzung, Verlängerung]
Auf
Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im
Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an
berechnet.