In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Klagehäufung]
Mehrere
Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn
sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe
Gericht zuständig ist.