In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Ehrenamtliche
Richter]
(1)
Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste
Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche
Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13
bis 23.
(2)
In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2
entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.