In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Fachsenate]
(1)
Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der
Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben
der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des
Schwerbehindertenrechts gebildet. Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der
Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau
ein eigener Senat zu bilden.
(2)
Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden.
(3)
Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das
Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.