Sozialgesetzbuch.de

Alle wichtigen
Sozialgesetze
Online

 

Sozialgesetzbuch.de Suche

Sozialgerichtsgesetz

In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)

§ 31 SGG

§ 31 SGG

[Fachsenate]

(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat zu bilden.

(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden.

(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.

 


Alle Gesetze



© 1998-2007 Sozialgesetzbuch.de - alle Rechte vorbehalten.
Verantwortlich für den Inhalt s. Impressum.
Sozialgesetzbuch.de ist keine Seite einer offiziellen Stelle! Die Gesetzestexte werden nach bestem Wissen und Gewissen und zeitlichen Möglichkeiten gepflegt. Der jeweilige Rechtsstand ist angegeben. Alle Angaben ohne Gewähr. Wenn Sie auf diesen Seiten einen Fehler entdecken, schicken Sie bitte eine kurze Nachricht über die Dialogseite.