In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Ausübung
des Amts, Entschädigung]
(1)
Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der
Berufsrichter aus.
(2)
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.