In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Ablehnungsgründe,
Entlassung]
(1)
Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,
1. wer das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. wer in den zehn der
Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der
Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
3. wer durch
ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß
ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
4. wer durch Krankheit
oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
5. wer glaubhaft macht,
daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2)
Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei
Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis
gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.
(3)
Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn
einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich
eintritt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen
Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu
den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.
(4)
Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem
Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte
Kammer endgültig.