In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Vorschlaglisten,
Vorschlagsrecht]
(1)
Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für
Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung mitwirken,
werden aus dem Kreis der Versicherten von den Gewerkschaften, von selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
und von den in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem
Kreis der Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16
Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
(2)
Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für
Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den
Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(3)
Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des
Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen
Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauen
Personen von den Landesversorgungsämtern aufgestellt. Die Vorschlagslisten für
die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten
werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren
satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die
Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen
Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie
ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser
Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die
Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
oder berufspolitischer Zwecksetzung.