In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
[Geschäftsstelle]
Bei
jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der
erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für
das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für
die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen
Stellen.