Bundessozialhilfegesetz
In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
§ 6
Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch einem dem einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonderbestimmung des § 37 Abs. 2 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
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