Sozialgesetzbuch.de

Alle wichtigen
Sozialgesetze
Online

 

Sozialgesetzbuch.de Suche

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Sozialhilfe

In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Bl. 3022)

§ 73
Hilfe in sonstigen Lebenslagen


Text ab 01.01.2005

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.


§§ Kurzübersicht



© 1998-2007 Sozialgesetzbuch.de - alle Rechte vorbehalten.
Verantwortlich für den Inhalt s. Impressum.
Sozialgesetzbuch.de ist keine Seite einer offiziellen Stelle! Die Gesetzestexte werden nach bestem Wissen und Gewissen und zeitlichen Möglichkeiten gepflegt. Der jeweilige Rechtsstand ist angegeben. Alle Angaben ohne Gewähr. Wenn Sie auf diesen Seiten einen Fehler entdecken, schicken Sie bitte eine kurze Nachricht über die Dialogseite.