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Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Sozialhilfe

In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Bl. 3022)

§ 8
Leistungen


Text ab 01.01.2005

Die Sozialhilfe umfasst:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),

3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),

4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),

5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),

6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),

7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.


§§ Kurzübersicht



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