Sozialgesetzbuch.de

Alle wichtigen
Sozialgesetze
Online

 

Sozialgesetzbuch.de Suche

Sozialgesetzbuch Elftes Buch
Soziale Pflegeversicherung

In der Fassung des des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)

§ 39
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1 432 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, daß die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.


§§ Kurzübersicht



© 1998-2007 Sozialgesetzbuch.de - alle Rechte vorbehalten.
Verantwortlich für den Inhalt s. Impressum.
Sozialgesetzbuch.de ist keine Seite einer offiziellen Stelle! Die Gesetzestexte werden nach bestem Wissen und Gewissen und zeitlichen Möglichkeiten gepflegt. Der jeweilige Rechtsstand ist angegeben. Alle Angaben ohne Gewähr. Wenn Sie auf diesen Seiten einen Fehler entdecken, schicken Sie bitte eine kurze Nachricht über die Dialogseite.