Sozialgesetzbuch Achtes Buch
Kinder- und Jugendhilfe
In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
§ 67
Auskunft an den Betroffenen
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 83 des Zehnten Buches zu erteilen.
|