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Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
Gesetzliche Rentenversicherung

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 109a
Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Grundsicherung zur Zielerreichung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

(2) Die Träger der Rentenversicherung stellen auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Grundsicherung fest, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig ist

1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,

2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungsanstalt, die für den Sitz des Trägers der Grundsicherung örtlich zuständig ist.

Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Grundsicherung zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge vereinbaren.


Text des § 109a SGB VI ab 01.01.2005:

§ 109a SGB VI

Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

(2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 Abs. 1 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig ist

1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,

2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungsanstalt, die für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständig ist.

Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Vereinbarungen über das Verfahren nach Satz 1 schließen. Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Sozialhilfe zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge vereinbaren.


§§ Kurzübersicht



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