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Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 421e
Förderung der Weiterbildung von Sozialhilfeempfängern

Wird von dem Träger der Sozialhilfe die Weiterzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Zeitraum der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bewilligt, soll die Agentur für Arbeit dies bei der Prüfung einer Förderung nach § 80 berücksichtigen.


Text des § 421e SGB III ab 01.01.2005

§ 421e

Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen

Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.


§§ Kurzübersicht



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