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Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 421
Anwendung von Vorschriften und Maßgaben

(1) Auf die Eingliederungshilfe sind die Vorschriften dieses Buches, des Fünften, des Sechsten und des Elften Buches sowie sonstige Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. Bemessungsentgelt ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 60 Prozent der wöchentlichen Bezugsgröße, die bei Entstehung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebend ist. Die Vorschrift über die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitslosengeld gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. Die Vorschriften über die Anpassung des Bemessungsentgelts sind nicht anzuwenden.

2. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe beträgt sechs Monate. Die Vorschrift über die Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt entsprechend.

3. Durch den Bezug von Eingliederungshilfe wird ein Anspruch auf andere Leistungen nach diesem Buch nicht begründet.

4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Spätaussiedler mit Zustimmung der Agentur für Arbeit an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die für seine berufliche Eingliederung erforderlich sind.

(2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe entsteht für jeden Berechtigten nur einmal. Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht für Tage, an denen Personen nach § 418 oder § 420 Abs. 1 ohne wichtigen Grund an dem Integrationskurs oder der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht teilnehmen.

(3) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen.

4) Der Bund trägt die Ausgaben der Eingliederungshilfe und der Sprachförderung. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.


Text des § 421 SGB III ab 01.01.2005

§ 421

(aufgehoben)


§§ Kurzübersicht



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