Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 157
Grundsatz
Auf das Unterhaltsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich
1. der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit,
2. der Höhe,
3. der Anrechnung von Nebeneinkommen,
4. des Ruhens des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen und
5. des Ruhens des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Text des § 157 SGB III ab 01.01.2005
§ 157
(aufgehoben)
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