Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften
Text ab 01.01.2005
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
sind entsprechend anwendbar.
(2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches.
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