Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit
Text ab 01.01.2005
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder
2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.
|