Sozialgesetzbuch.de

Alle wichtigen
Sozialgesetze
Online

 

Sozialgesetzbuch.de Suche

Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 36
Örtliche Zuständigkeit

Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


§§ Kurzübersicht



© 1998-2007 Sozialgesetzbuch.de - alle Rechte vorbehalten.
Verantwortlich für den Inhalt s. Impressum.
Sozialgesetzbuch.de ist keine Seite einer offiziellen Stelle! Die Gesetzestexte werden nach bestem Wissen und Gewissen und zeitlichen Möglichkeiten gepflegt. Der jeweilige Rechtsstand ist angegeben. Alle Angaben ohne Gewähr. Wenn Sie auf diesen Seiten einen Fehler entdecken, schicken Sie bitte eine kurze Nachricht über die Dialogseite.