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Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 25
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit


Text ab 01.01.2005

Erkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II und hat er dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld, so wird Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt. Die Eingliederungsleistungen für den Erwerbsfähigen und die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden durch den Bezug von Krankengeld nicht berührt.


§§ Kurzübersicht



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